Viele Herausforderungen – ein Partner
A B C
- Abfindungszahlungen
- Absetzung für Abnutzung
- Aktenkoffer
- Anlaufkosten für die Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs
- Anlaufkosten für die Ingangsetzung von Betriebsvermögen
- Antiquitäten
- Anwaltskosten
- Arbeitskleidung
- Arbeitszimmer
- Armbanduhr
- Aufmerksamkeiten
- Ausbildungskosten
- Ausstellungen
- Autobahnvignette
- Autoradio
- Begräbnis
- Beiträge an Berufs- und Wirtschaftsverbände
- Berufskleidung
- Betriebsveranstaltungen, Betriebsausflug
- Betriebssteuern
- Bewirtungskosten
- Blumengeschenke
- Bürgschaften
Abfindungszahlungen
Übersteigen Abfindungszahlungen an eine lästige Gesellschafterin bzw. einen lästigen Gesellschafter den Wert seiner Anteile, so ist der den Wert der Anteile übersteigende Betrag als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Als "lästig" kann ein Gesellschafter bezeichnet werden, wenn er durch sein Verhalten den Betrieb wesentlich schädigt und es im betrieblichen Interesse liegt, ihn zu entfernen. Persönliche Motive für sein Entfernen dürfen nicht maßgeblich sein. Abgestellt wird vielmehr darauf, ob ein objektiver Dritter das Verhalten des Gesellschafters als "lästig" empfinden würde.
Absetzung für Abnutzung
Aufwendungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, können grundsätzlich nicht zur Gänze im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Vielmehr werden die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt als Aufwand berücksichtigt.
Eine Ausnahme davon gilt für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von bis zu € 1000,00 (die Betragsgrenze gilt netto und für geringwertige Wirtschaftsgüter, die ab dem 1.1. 2024 angeschafft worden sind, vgl. § 6 Abs. 2 EStG i.d.F Wachstumschancengesetz 2023). Für diese sogenannten „geringwertigen Wirtschaftsgüter“ gelten folgende Wahlrechte: Geringwertige Wirtschaftsgüter bis € 250,00 (ohne Umsatzsteuer) können entweder sofort oder wahlweise über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Ein Wahlrecht zur Poolabschreibung (Bildung eines Sammelpostens, siehe unten) besteht nicht. Ein Eintrag in ein Anlagegüter-Verzeichnis ist nicht notwendig.
- Geringwertige Wirtschaftsgüter von mehr als € 250,00 bis zu € 1000,00 (netto) können sofort oder wahlweise über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Der Eintrag in ein Anlagegüter-Verzeichnis ist notwendig.
- Sammelposten und Poolabschreibung: GWGs, deren Anschaffungskosten € 250,00 aber nicht € 5.000,00 (netto) übersteigen, können alternativ in einem Sammelposten zusammengefasst und linear über drei Jahre abgeschrieben werden (§ 6 Abs 2a EStG i.d.F. Wachstumschancengesetz 2023, Regelung gilt für ab dem 1.1. 2024 angeschaffte Wirtschaftsgüter). Dieses Wahlrecht kann allerdings nur einheitlich für alle geringwertigen Wirtschaftsgüter eines Wirtschaftsjahres in Anspruch genommen werden. Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die nicht mehr im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts anfallen, erhöhen den Sammelposten des Wirtschaftsjahres, in dem die Aufwendungen entstehen (R 6.13 Abs. 5 Satz 2 EStR 2012).
Wirtschaftsgüter über € 5.000,00
Für alle übrigen Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten netto mehr als € 5.000,00) gilt der Grundsatz der Abschreibung nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (§ 7 Einkommensteuergesetz - EStG).
Aktenkoffer
Bei ausschließlicher oder weitaus überwiegender betrieblicher Nutzung sind Aufwendungen in Zusammenhang mit der Anschaffung eines Aktenkoffers, einer Aktentasche oder Aktenmappe als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Anlaufkosten für die Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs
Ingangsetzungskosten können steuerlich sofort als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Dies unabhängig davon, ob in der Handelsbilanz eine Bilanzierungshilfe für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes gebildet wird. Aufwendungen für die Gründung des Unternehmens und die Beschaffung des Eigenkapitals sind ebenfalls sofort abzugsfähig. Demgegenüber sind Geldbeschaffungskosten, die unmittelbar mit dem Eingehen von Verbindlichkeiten zusammenhängen, grundsätzlich auf die Laufzeit der Verbindlichkeit zu verteilen.
Anschaffungsnebenkosten für die Ingangsetzung von Anlagevermögen
Aufwendungen für die Installation und die erstmalige Inbetriebnahme betrieblicher Einrichtungen und Maschinen zählen zu den Anschaffungskosten des entsprechenden Wirtschaftsguts und sind im Zeitraum der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts abzuschreiben.
Antiquitäten
Antiquitäten sind nach Auffassung von Finanzverwaltung und Rechtsprechung Gegenstände, die älter als 100 Jahre sind, bzw. denen ein besonderer Wert aufgrund der Herkunft aus einer besonderen Stilepoche zukommt. Eine Abschreibung von als ständige Arbeitsmittel genutzten Antiquitäten ist auch dann möglich, wenn diese in ihrem Wert stetig steigen (BFH v. 31.1.1986 VI R 78/82).
Bei teureren Antiquitäten kann mitunter ein Kostenvergleich mit zweckentsprechenden Gegenständen angestellt und der unangemessene Teil steuerlich nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden. Dies geht u. a. aus jener Rechtspraxis vor, dass wenn Betriebsausgaben die Lebensführung der Steuerpflichtigen bzw. des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, was bei Antiquitäten regelmäßig unterstellt werden kann, dann sind diese nicht abzugsfähig, wenn die Aufwendungen nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.
Anwaltskosten
siehe Prozesskosten
Arbeitskleidung
Nur typische Berufs- oder Arbeitsschutzkleidung sowie Bekleidungsstücke mit Uniformcharakter können als Betriebsausgabe abgezogen werden. Näheres vgl. Berufskleidung
Arbeitszimmer
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Bis zu einem Betrag von € 1.250,00 können die Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, wenn für die Tätigkeiten ansonsten kein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Seit 1.1.2023 gilt der Betrag als Jahrespauschale. Ein Einzelnachweis der Aufwendungen ist nicht erforderlich. Die Jahrespauschale ist personenbezogen zu verstehen. Steht ein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind keine Arbeitszimmeraufwendungen abzugsfähig. Es kann jedoch in solchen Fällen die Homeoffice-Pauschale zur Anwendung kommen.
Umbaukosten für das Badezimmer in einem Einfamilienhaus, in dem sich ein Arbeitszimmer befindet, können nach neuer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Urteil vom 14.5.2019 VIII R 16/15, nicht anteilig geltend gemacht werden. Dies gilt generell für Renovierungsaufwendungen für einen Raum, der ausschließlich oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang privaten Wohnzwecken dient. Gleiches gilt nach Auffassung des BFH, wenn ein Steuerpflichtiger den Rollladen seines Wohnzimmerfensters reparieren lässt.
Armbanduhr
Die Kosten einer Armbanduhr sind keine Betriebsausgabe, da es sich um einen Gegenstand handelt, welcher der privaten Lebensführung zuzurechnen ist.
Aufmerksamkeiten
Siehe Geschenke und Aufmerksamkeiten
Ausbildungskosten
Es ist zwischen Ausbildungskosten (Aufwendungen zum Erlernen eines Berufes) und, Fortbildungskosten (Weiterbildung im erlernten Beruf) zu unterscheiden.
Kosten der Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium sind als Sonderausgaben abziehbar. Hier gilt ein Höchstbetrag von € 6.000,00. Ein Abzug der Berufsausbildungskosten und der Kosten für das Erststudium als Werbungskosten ist gesetzlich ausgeschlossen (§ 4 Abs. 9 EStG). Durch das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurden die Kriterien für eine Erstausbildung neu definiert, Gemäß § 9 Abs. 6 EStG liegt eine steuerlich anzuerkennende Berufsausbildung nur dann vor, wenn es sich um eine auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geordnete Ausbildung mit einer vorgesehenen Dauer von mindestens 12 Monaten (bei vollzeitiger Ausbildung) handelt, die mit einer Abschlussprüfung endet.
Fortbildungskosten sind unbeschränkt abzugsfähig.
Aufwendungen im Zusammenhang mit Umschulungsmaßnahmen können im Regelfall als Fortbildungskosten geltend gemacht werden. Die Finanzverwaltung erkennt Kosten für Umschulungsmaßnahmen als Fortbildungskosten dann an, wenn der Steuerpflichtige bereits dauerhaft berufstätig ist oder war. Sofern die Umschulungsmaßnahmen zu einem gänzlich neuen Berufsabschluss führen, handelt es sich um Werbungskosten, wenn von einer Berufs- oder Erwerbstätigkeit zu einer anderen gewechselt wird.
Ausstellungen
Aufwendungen für die betrieblich veranlasste Teilnahme sowie der Besuch von Fachmessen, Ausstellungen u. ä. können als Betriebsausgabe Berücksichtigung finden.
Autobahnvignette
Werden die Kosten für ein Kfz durch die Kilometerpauschale berücksichtigt, so kann die Autobahnvignette nicht mehr gesondert abgesetzt werden, da die pauschalen Kilometersätze die Kosten abgelten. Lediglich etwaige außergewöhnliche Kosten können neben den Kilometersätzen angesetzt werden (LStR 9.5 2015).
Autoradio
Eine betriebliche Veranlassung und somit die Abzugsfähigkeit der Kosten für ein Autoradio ist nur gegeben, wenn das Autoradio im Firmenfahrzeug eingebaut wird, das ausschließlich oder überwiegend von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern benützt wird.
Begräbnis
Kosten, die für das Begräbnis des Steuerpflichtigen anfallen, sind keine Betriebsausgaben. Aufwendungen, die für das Begräbnis einer im Dienst verunglückten Arbeitnehmerin bzw. eines im Dienst verunglückten Arbeitnehmers getragen werden, sind jedoch als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Beiträge an Berufs- und Wirtschaftsverbände
Mitgliedsbeiträge sind generell abzugsfähig, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Zu solchen abzugsfähigen Mitgliedsbeiträgen zählen insbesondere Beiträge an Berufs- und Wirtschaftsverbände und sonstigen Vereinigungen, die der beruflichen Fortbildung dienen.
Beiträge für eine freiwillige Mitgliedschaft bei Berufs- und Wirtschaftsverbänden sind nur insoweit abzugsfähig, als sie in angemessener, statutengemäßer Höhe geleistet werden.
Ebenfalls als Betriebsausgabe abzuziehen sind Pflichtbeiträge an Körperschaften und Verbände, denen der Steuerpflichtige als selbständig Erwerbstätiger angehören muss (z. B. Beiträge im Rahmen einer Zwangsmitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer).
Berufskleidung
Selbst wenn Kleidung nahezu ausschließlich für die Berufsausübung benötigt wird, versagt die Finanzverwaltung dafür den Betriebsausgabenabzug (bzw. Werbungskostenabzug bei außerbetrieblichen Einkunftsarten).
Nur typische Berufs- bzw. Arbeitsschutzkleidung kann als Betriebsausgabe geltend gemacht werden: Dazu zählen z. B. Schutzhelme, Asbestanzug, Fleischerschürze, Kochmütze usw. Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer eines Speiselokals, der die Funktion eines Oberkellners ausübt, hat der Bundesfinanzhof (BFH) auch die Kombination einer schwarzen Hose in Verbindung mit einer weißen Kellnerjacke als typische Berufskleidung angesehen (BFH-Urteil vom 4.12.1987, VI R 20/85). Businesskleidung wie Anzüge, Hemden und Schuhe zählen nicht zur Berufskleidung (Finanzgericht Hamburg, Urt. v. 26.3.2014- 6 K 231/12). Ebenso wenig als Werbungskosten abziehbar sind Aufwendungen eines Croupiers für einen schwarzen Anzug (FG Baden-Württemberg v. 31.1.2006- 4 K 448/01). In einem neueren Urteil lehnte der BFH-Aufwendungen für bürgerliche Kleidung als Werbungskosten für Berufskleidung generell ab. Kosten für bürgerliche Kleidung zählen zu den unverzichtbaren Aufwendungen der Lebensführung (BFH, Urt. v. 16.3.2022 VIII R 33/18; veröffentlicht am 23.6.2022).
Im Streitfall ging es um den schwarzen Anzug eines Trauerredners.
Unabhängig davon kann jedoch für jegliche Berufskleidung ein Betriebsausgabenabzug vorgenommen werden, wenn es sich um die Anschaffung von Kleidung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer handelt. Allerdings wird bei diesen dann unter Umständen der geldwerte Vorteil aus dieser Dienstkleidung als Sachbezug besteuert.
Die Reinigung von typischer Berufskleidung zählt nicht zu den steuerlich absetzbaren Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten (R 3.31 LStR 2023).
Betriebsveranstaltungen, Betriebsausflug
Kosten für Betriebsveranstaltungen aller Art stellen Betriebsausgaben dar, sofern die Kosten angemessen sind und sich im Rahmen von „Aufmerksamkeiten“ halten. Zuwendungen an Arbeitnehmer und deren Angehörige im Rahmen von Betriebsveranstaltungen zählen nicht zum Arbeitslohn, wenn sie € 110,00 (ab 2024: € 150,00) pro einzelnen Arbeitnehmer und je Veranstaltung nicht übersteigen. (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG).
Darüber hinausgehende Zuwendungen können mit einer Pauschalsteuer von 25 % abgegolten werden und sind dann nicht der vollen Lohnsteuerpflicht zu unterwerfen.
Voraussetzung ist, dass die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG). Der Freibetrag gilt je Betriebsveranstaltung bis zu maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 4 EStG). Die Aufwendungen gelten für den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen. Nimmt der Arbeitnehmer selbst mit einer Begleitperson teil und betragen die Aufwendungen je Person inkl. Umsatzsteuer € 200,00, sind ab 2024 € 150,00 steuerfrei und € 50,00 sind der Lohnsteuer bzw. alternativ der Pauschalsteuer zu unterwerfen.
Für die Berechnung des Betriebsveranstaltungs-Freibetrags hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Kosten einer Betriebsveranstaltung zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden und nicht auf die angemeldeten bzw. geladenen Teilnehmer aufzuteilen sind (Urt. v.29.4.21 VI R 31/18). Aufzuteilen sind nach der BFH-Rechtsprechung alle mit der Betriebsveranstaltung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers inklusive der Umsatzsteuer. Nach Auffassung des BFH besteht keine Rechtsgrundlage, „bestimmte einzelne Aufwendungen des Arbeitgebers aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden“. Unerheblich ist, ob Aufwendungen beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen oder nicht.
Für den Vorsteuerabzug aus Aufwendungen einer Unternehmerin bzw. eines Unternehmers im Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung kommt es in erster Linie auf den Zweck der Veranstaltung an. Lässt sich aus dem Zweck der Veranstaltung kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz des Unternehmers darstellen, liegt bei den Aufwendungen im Regelfall eine unentgeltliche Entnahme vor. Für Entnahmen besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung (§ 3 Abs. 9a Umsatzsteuergesetz UStG).
Aufmerksamkeiten
Eine Entnahmebesteuerung kann nur dann unterbleiben, wenn es sich bei den Aufwendungen um Aufmerksamkeiten handelt (§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG). Aufmerksamkeiten liegen ohne weitere Prüfung dann vor, wenn die Aufwendungen (ab 2024) € 150,00 pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer/Teilnehmerin bzw. Teilnehmer und Betriebsveranstaltung bei maximal zwei Veranstaltungen im Kalenderjahr nicht überschreiten (Betrag inklusive Umsatzsteuer vgl. im Einzelnen Abschn. 1.8 Abs. 4 Nr. 6 Umsatzsteuer-Anwendungserlass). Zwar gelten auch im Umsatzsteuerrecht die lohnsteuerrechtlichen Beurteilungen entsprechend. Im Gegensatz zur einkommensteuerlichen Regelung handelt es sich bei der Umsatzsteuer um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Das bedeutet, dass bei Überschreiten dieser Freigrenze die Vorsteuerabzugsberechtigung ganz und nicht nur teilweise entfällt.
Betriebssteuern
Betriebssteuern (z. B. Grundsteuer für ein Betriebsgrundstück, Kfz-Steuer für ein Betriebsfahrzeug) stellen Betriebsausgaben dar. Ausnahme Gewerbesteuer: Seit 2008 kann die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe ertragsteuermindernd berücksichtigt werden. Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmern sowie natürlichen Personen, die Mitunternehmer sind wird stattdessen die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet. Seit 2020 beträgt die Gewerbesteueranrechnung das 4fache des Gewerbesteuermessbetrags (bis 2019 das 3,8fache, § 35 Abs. 1 Satz 1 EStG). Seit 2020 ergibt sich eine vollständige Entlastung – unter Einbeziehung des Solidaritätszuschlags – bei einem Hebesatz von 422 % (bisher 400,9 %).
Bewirtungskosten
Bewirtungskosten sind Aufwendungen zur Beköstigung von Personen. Dazu zählen Aufwendungen für Speisen, Getränke und sonstige Genussmittel.
Im Allgemeinen ist zu unterscheiden zwischen
- geschäftlich veranlassten Bewirtungsaufwendungen und
- betrieblich veranlassten Bewirtungsaufwendungen.
Zu den geschäftlich veranlassten Bewirtungen gehört die Beköstigung von Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern, zu denen schon Geschäftsbeziehungen bestehen oder zu denen sie angebahnt werden sollen. Diese Aufwendungen sind zu 70 % als Betriebsausgabe abziehbar, sofern sie angemessen sind und durch Belege ordnungsgemäß nachgewiesen werden
Zu den betrieblich veranlassten Bewirtungsaufwendungen zählen Aufwendungen für die Bewirtung der Arbeitnehmer. Betrieblich veranlasste Bewirtungsaufwendungen können unbegrenzt als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Blumengeschenke
Blumengeschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, können als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungskosten insgesamt € 35,00 (ab 2024: € 50,00) nicht übersteigen. Die Betragsgrenze gilt pro Empfänger jeweils für ein Wirtschaftsjahr.
Bürgschaften
Sofern die Übernahme einer Bürgschaft betrieblich veranlasst ist bzw. ein Zusammenhang mit einer Einkunftsquelle hergestellt werden kann, können Aufwendungen dafür als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Computer
Aufwendungen für die Anschaffung eines Computers inklusive Zubehör sind bei betrieblicher Nutzung Betriebsausgaben. Wird der Computer in den Privaträumlichkeiten des Steuerpflichtigen aufgestellt, kommt es gegebenenfalls zur Berücksichtigung eines auszuscheidenden Privatanteils. Eine private Nutzung im untergeordneten Umfang von weniger als zehn Prozent ist unschädlich.
D E F
- Fachliteratur
- Fahrrad
- Fahrtkosten
- Finanzierungskosten
- Fortbildungskosten
- Fortbildungsreisen
- Fotoapparat
Damnum (Abgeld)
Unter Abgeld (Damnum) versteht man den Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag (Rückzahlungsbetrag) und dem Verfügungsbetrag einer Verbindlichkeit. Für bilanzierende Steuerpflichtige sieht das Steuerrecht vor, dass das Abgeld zwingend auf die Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt abzuschreiben ist. Ein sofortiger Betriebsausgabenabzug ist daher nicht möglich. Steuerpflichtige, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, können ein marktübliches Disagio/Damnum im Kalenderjahr der Ausgabe steuermindernd abziehen.
Depotgebühren
Depotgebühren sind Betriebsausgaben, wenn sie für im Betriebsvermögen befindliche Wertpapiere anfallen. Gebühren für ein im Privatvermögen befindliches Depot können seit dem 1.1.2009 als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht mehr geltend gemacht werden.
Eintreibungskosten
Kosten, die für die Einbringung betrieblicher Forderungen entstehen, sind Betriebsausgaben.
Erbauseinandersetzung
Aufwendungen in Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung sind keine Betriebsausgabe. Sie betreffen die Privatsphäre des Steuerpflichtigen.
Erhaltungsaufwendungen
Aufwendungen, die für die Erhaltung des Betriebsgebäudes anfallen, sind sofort abzugsfähig.
Fachliteratur
Berufsbezogene Fachliteratur kann als Betriebsausgabe abgesetzt werden, wenn sie hinreichend spezifisch auf die betrieblichen Bedürfnisse des Steuerpflichtigen eingeht.
Fahrrad
Ein Fahrrad kann – gleich einem Kfz – grundsätzlich Betriebsvermögen darstellen. Die Überlassung von Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind (Fahrräder ohne Antrieb und Elektrofahrräder ohne Kennzeichnungspflicht und Versicherungspflicht), an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 37 EStG) Voraussetzung ist, dass den Arbeitnehmern die Fahrräder zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung gestellt werden und diesen nur zur Nutzung überlassen werden, also weiterhin im Besitz/Betriebsvermögen der Unternehmerin bzw. des Unternehmers verbleiben.
-
E-Bikes mit Kennzeichenpflicht und Versicherungspflicht:
Elektrofahrräder, die allein durch den Antrieb schneller als 25 Stundenkilometer fahren, müssen versichert werden und auch ein Kennzeichen haben. Solche Elektroräder (S-Pedelec) sind steuerlich als Kraftfahrzeuge einzuordnen. § 3 Nr. 37 EstG gilt insoweit nicht. Stattdessen gelten analog die für Betriebs-Pkw entsprechenden Regelungen. E-Bikes mit Kennzeichnungspflicht können auf dem Arbeitgebergelände steuerfrei nach § 3 Nr. 46 EstG aufgeladen werden (BMF v. 29.9.2020 )
Fahrtkosten
Aufwendungen für Betriebsfahrten sind bei nachgewiesener oder glaubhaft gemachter betrieblicher Veranlassung Betriebsausgaben. Nutzt der Steuerpflichtige hierfür ein betriebliches Fahrzeug (Geschäfts-/Firmenwagen) sind die für die Dienstreisen anfallenden Fahrtkosten bereits als Betriebsausgaben enthalten. Andere Fahrtkosten (öffentlichen Verkehrsmittel, Flugzeug) können nach den tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden.
Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnsitz und Betriebsstätte
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zählen nicht zu den Betriebsausgaben. Unternehmerinnen und Unternehmer (Selbständige), die das Betriebs-Kfz auch privat nutzen, müssen für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Betrieb (bzw. erste Tätigkeitsstätte) zusätzlich zur sogenannten 1-%-Methode noch 0,03 % des Listenpreises versteuern. Für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge gilt ein Prozentansatz von 0,015 % des Listenpreises für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb. Alternativ dazu können auch die gesamten und belegten Kfz-Aufwendungen auf die privaten Fahrten, auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und die übrigen Fahrten verteilt werden. Die Versteuerung erfolgt dann nach dem jeweils konkreten Wert. Voraussetzung hierfür ist aber die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs.
Doppelte Haushaltsführung
Unterhält der Steuerpflichtige am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung, sind für die Berechnung der Fahrtkosten die Entfernungskilometer von der am Beschäftigungsort befindlichen Zweitwohnung maßgeblich. Darüber hinaus sind Fahrten mit dem Betriebs-Pkw im Rahmen der doppelten Haushaltsführung für jeden Entfernungskilometer zwischen Beschäftigungsort und Wohnort (Ort, an dem sich der eigene Hausstand befindet) mit 0,002 % des Listenpreises (bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen 0,001 % des Listenpreises) anzusetzen. Alternativ können die gesamten und belegten Kfz-Aufwendungen geltend gemacht werden. Diese sind auf die privaten Fahrten, auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und die übrigen Fahrten zu verteilen. Die Versteuerung erfolgt dann nach dem jeweils konkreten Wert. Voraussetzung hierfür ist aber die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs.
Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs
Wird für betriebliche Fahrten das private Kraftfahrzeug der Unternehmerin bzw. des Unternehmers genutzt, können Fahrtkosten entweder anhand der pauschalen Kilometersätze von € 0,30 je gefahrenen Kilometer oder auf Basis der tatsächlich nachgewiesenen Kosten als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Finanzierungskosten
Ob Finanzierungsaufwand als Betriebsausgabe abzugsfähig ist, hängt davon ab, ob die aufgenommenen Mittel mit der privaten oder betrieblichen Sphäre zusammenhängen. Im ersten Fall ist kein Betriebsausgabenabzug möglich, im zweiten Fall stellt der Finanzierungsaufwand eine Betriebsausgabe dar. Die Beurteilung, ob die aufgenommenen Finanzmittel mit Privat- oder Betriebssphäre in Zusammenhang stehen, erfolgt nicht aus betriebswirtschaftlicher Sichtweise: So stellen Zinsen für aufgenommene Fremdmittel beispielsweise auch dann einen abzugsfähigen Aufwand dar, wenn der Steuerpflichtige in der Lage gewesen wäre, den betrieblich veranlassten Aufwand anstatt der Fremdmittel durch Eigenmittel zu finanzieren.
Fortbildungskosten
siehe Ausbildungskosten
Fortbildungsreisen
siehe Studien- und Fortbildungsreisen
Fotoapparat
Für die Abzugsfähigkeit eines Fotoapparats ist die ausschließliche oder ganz überwiegende betriebliche Nutzung Voraussetzung.
G H I
Garagenkosten
Aufwendungen für eine Garage am Betriebsort sind abzugsfähige Betriebsausgaben.
Geschenke und Aufmerksamkeiten
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des Schenkers sind, können bis zu einem Betrag von insgesamt (ab 2024) ; € 50,00 (bisher € 35,00) pro Empfänger und pro Wirtschaftsjahr als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Werden an Dritte (Kundinnen und Kunden oder Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner) Sachgeschenke anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses überreicht (wie z. B. Geburtstag), bleibt die Zuwendung mit einem Wert bis zu € 60,00 einschließlich Umsatzsteuer steuerfrei. Es fällt keine Pauschalsteuer an (BMF, Schreiben vom 19.5.2015, IV C 6 - S 2297-b/14/10001 BStBl 2015 I S. 468, Rn. 9c). Das Bundesfinanzministerium (BMF) stellt darin klar, dass Aufmerksamkeiten i.S. der Lohnsteuerrichtlinien (siehe unten), die dem Empfänger aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden, keine Geschenke sind und daher nicht zur Bemessungsgrundlage gehören. Übersteigt der Wert der Aufmerksamkeit € 35,00 netto, ist ein Betriebsausgabenabzug beim Unternehmer (Schenker) nicht zulässig (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 Einkommensteuergesetz - EStG).
Geschenke an Arbeitnehmer sind, soweit es sich dabei um typische Aufmerksamkeiten handelt, bis zu einem Wert von € 60,00 pro Anlass lohnsteuerfrei (R 19.6. LStR 2015). Als Aufmerksamkeiten gelten „Sachleistungen des Arbeitgebers, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer führen“ (R 19.6 Abs. 1 Satz 1 LStR 2015). Typische Aufmerksamkeiten sind Geschenke wie Bücher, Blumen, CDs zum Geburtstag usw.
Gewinn- und Umsatzbeteiligungen
An Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder betriebsfremde Personen ausbezahlte Gewinn- und Umsatzbeteiligungen sind abzugsfähig.
Gründungskosten
siehe Anlaufkosten
Hallenbad
Zählt das Hallenbad zum Betriebsvermögen eines Beherbergungsbetriebes, sind die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen Betriebsausgaben.
Incentive-Reisen
Incentive-Reisen, die Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern als Belohnung für eine erfolgreiche Zusammenarbeit gewährt werden, um allgemeine Geschäftsbeziehungen anzuknüpfen, zu erhalten oder zu verbessern, sind steuerlich wie folgt zu behandeln:
Steuerliche Behandlung beim Geschäftspartner
Incentive-Reisen stellen beim Geschäftspartner eine Sachzuwendung dar, die zu Betriebseinnahmen führt. Versteuert der Leistende die Reisekosten pauschal, kann der Ansatz von Betriebseinnahmen entfallen.
Steuerliche Behandlung beim Leistenden
Der Leistende kann die Aufwendungen als Sachzuwendungen aus betrieblichem Anlass grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehen. Dies gilt allerdings nicht, wenn Anlass der Incentive-Reise ist, allgemeine Geschäftsbeziehungen mit Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern zu knüpfen, zu erhalten oder zu verbessern. In diesem Fall handelt es sich um ein Geschenk, welches unter das allgemeine Abzugsverbot fällt (Ausnahme: € 35,00 pro Empfänger im Wirtschaftsjahr, siehe oben Geschenke und Aufmerksamkeiten). Abzugsfähig ist dann nur die Bewirtungsaufwendung nach den hierfür geltenden allgemeinen Grundsätzen.
Für Incentive-Reisen an Arbeitnehmer gilt keine Abzugsbeschränkung. Die Reisekosten sind im vollen Umfang Betriebsausgaben.
Steuerliche Behandlung beim Arbeitnehmer
Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer führen Incentive-Reisen zu Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit. Versteuert der Arbeitgeber die Leistungen pauschal (§ 37b EStG, Steuersatz 30 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) bleiben die Leistungen beim Arbeitslohn des Arbeitnehmers außer Ansatz. Nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen Incentive-Reisen beim Arbeitnehmer, auch wenn es sich dabei um eine Betriebsveranstaltung handelt.
Händler-Incentive-Reisen
Eine Händler-Incentive-Reise liegt vor bei Reisen des Arbeitgebers für seine Kunden, bei denen der Arbeitnehmer als Kundenbetreuer oder Reiseleitung tätig ist und für die Organisation zuständig ist. Händler-Incentive-Reisen begründen beim Arbeitnehmer keine Steuerpflicht, da die Reisen im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden.
Bewirtungsaufwendungen bei Incentive-Reisen
Die im Rahmen einer Incentive-Reise anfallenden Bewirtungskosten müssen nach den allgemeinen Grundsätzen für Bewirtungsaufwendungen behandelt werden, siehe dazu oben „Bewirtungskosten“.
Ingangsetzungskosten
siehe Anlaufkosten
Instandhaltungsaufwendungen
Instandhaltungsaufwendungen stellen grundsätzlich sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar.
J K L
- Kammerbeiträge
- Kilometergeld
- Kinderbetreuung
- Kirchensteuern und Kirchenbeiträge
- Konventionalstrafen
- Kosmetika
- Kraftfahrzeug
- Krankheitskosten
- Kranzspenden
- Kulanzleistungen
Jagd
Die Aufwendungen für eine Jagd oder Jagdpacht sind dem privaten Lebensbereich zuzuordnen und nicht abzugsfähig. Auch die Argumentation, dass sich Jagdeinladungen positiv auf Geschäftsabschlüsse auswirken, kann nicht zur Anerkennung als Betriebsausgaben führen.
Kammerbeiträge
Pflichtbeiträge an Körperschaften und Verbände, denen der Steuerpflichtige als selbständig Erwerbstätiger angehören muss, sind in Höhe der vorgeschriebenen Beträge abzugsfähig.
Kilometergeld
siehe Personenkraftwagen im Privatvermögen
Kinderbetreuung
Aufwendungen für die Kinderbetreuung stellen nichtabzugsfähige Aufwendungen als Betriebsausgaben dar, weil sie in Zusammenhang mit der Privatsphäre des Steuerpflichtigen stehen. Selbst wenn die Berufstätigkeit eines Steuerpflichtigen erst durch die Kinderbetreuung möglich wird, ist ein Abzug der Kinderbetreuungskosten ausgeschlossen. Kinderbetreuungskosten sind als Sonderausgaben absetzbar (siehe ABC Sonderausgaben).
Kirchensteuern und Kirchenbeiträge
Kirchensteuern und Kirchenbeiträge stehen in Zusammenhang mit der privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen. Der Abzug als Betriebsausgabe ist daher ausgeschlossen. Im Rahmen der Sonderausgaben kann die gezahlte Kirchensteuer berücksichtigt werden.
Kirchenbeiträge sind aus Billigkeitsgründen wie Kirchensteuern abziehbar bis maximal zur Höhe der von den in dem betreffenden Land von den als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften erhoben wird.
Konventionalstrafen
Konventionalstrafen gelten als pauschalierter Schadenersatz und sind als Betriebsausgabe abzugsfähig. Konventionalstrafen gelten nicht als nach § 12 EStG nicht abzugsfähige Geldstrafe.
Kosmetika
Kosmetika können nur dann als Betriebsausgabe abgesetzt werden, wenn der Friseur- und Kosmetikaufwand in Zusammenhang mit der Anpassung des Äußeren an eine Bühnenrolle steht.
Kraftfahrzeug
siehe Personenkraftwagen
Krankheitskosten
Aufwendungen sind nur dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn entweder eine typische Berufskrankheit (z. B. Staublunge) vorliegt oder der Zusammenhang zwischen Erkrankung und Beruf eindeutig feststeht (z. B. Arbeitsunfall im Betrieb).
Kranzspenden
Sofern es sich um Kranzspenden anlässlich verstorbener Kundinnen und Kunden oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer handelt, können die Aufwendungen dafür abzogen werden.
Kulanzleistungen
Aufwendungen für Kulanzleistungen sind abzugsfähig, wenn es sich um Garantie- und Versicherungsfälle handelt und die Kulanzleistung aus betrieblichen Gründen gewährt wird. Abzugsfähig sind auch Schadenersatzleistungen, die den guten Ruf des Unternehmens wahren sollen.
Lästiger Gesellschafter
siehe Abfindungszahlungen
Lebensversicherung
Prämien zu freiwilligen Personenversicherungen sind grundsätzlich – auch bei einer gewissen betrieblichen Mitveranlassung – als Aufwendungen der privaten Lebensführung nicht als Betriebsausgaben absetzbar. Für nach dem Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten Lebensversicherungspolicen kommt jedoch ein Sonderausgabenabzug als Vorsorgeaufwendungen in Betracht.
Literatur
siehe Fachliteratur, siehe Zeitungen
Lohnaufwand
Aufwendungen für Löhne und Gehälter, für sonstige geldwerte Vorteile sowie für freiwillige Sozialleistungen sind abzugsfähige Betriebsausgaben.
M N O
Miete
Mietzahlungen sind Betriebsausgaben, wenn sie in Zusammenhang mit betrieblich genutzten Wirtschaftsgütern stehen.
Mitgliedsbeiträge
siehe Beiträge an Berufs- und Wirtschaftsverbände
Nachforderung von Steuern
Die Nachforderung von Lohnsteuer, Dienstgeber- und Sozialversicherungsbeiträgen sind als Betriebsausgabe absetzbar.
Nebenansprüche (Zuschlagsteuern)
Nebenansprüche bzw. Zuschlagsteuern (Abgabenerhöhungen, Verspätungszuschlag, im Verfahren auflaufende Kosten und Zwangs- und Ordnungsstrafen, Kosten der Ersatzvornahme, Nebengebühren wie Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Säumniszuschlag, Kosten des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens) unterliegen der gleichen Regelung wie die zu Grunde liegende Steuer. Auf Zuschlagsteuern, die nach der Einkommensteuer bemessen werden, finden die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes Anwendung. Folglich hängt die Abzugsfähigkeit dieser Nebenansprüche (Zuschlagsteuern) von der Eigenschaft der Steuer – Betriebssteuer bzw. Personensteuer – ab.
Notarkosten
Die Kosten für eine Notarin bzw. einen Notar sind abzugsfähige Betriebsausgaben, außer sie stehen in Zusammenhang mit der Anschaffung eines zu aktivierenden Wirtschaftsgutes (siehe Anschaffungsnebenkosten).
P Q R
- Pachtzins
- Parteispenden
- Pensionskassenbeiträge
- Personenkraftwagen im Betriebsvermögen
- Personenkraftwagen im Privatvermögen
- Provisionen
- Prozesskosten
Pachtzins
Der Pachtzins für betrieblich genutzte land- und forstwirtschaftliche Grundstücke stellt eine Ausgabe dar.
Parteispenden
Parteispenden sind keine Betriebsausgaben (auch nicht, wenn als "Gegenleistung" eine unternehmerfreundliche Handlung des Empfängers erwartet wird). Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes sind bis zur Höhe von insgesamt € 1.650,00 und im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe von insgesamt € 3.300,00 im Kalenderjahr als Sonderausgabe abzugsfähig (§ 10b Abs 2 EStG: Ausnahme: Für die Zuwendungen wurde eine Steuerermäßigung nach § 34g EStG gewährt).
Pensionskassenbeiträge
Beitragszahlungen an eine Pensionskasse im Sinne § 1b Abs. 3 BetrAVG stellen beim Arbeitgeber abzugsfähige Betriebsausgaben in der Höhe dar, als diese zur Finanzierung der zugesagten Leistungen notwendig sind.
Personenkraftwagen im Betriebsvermögen
Aufwendungen für überwiegend betrieblich genutzte Kfz sind Betriebsausgaben, die sich im Wege der Absetzung für Abnutzung und den laufenden Betriebskosten auswirken. Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist grundsätzlich nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Bei der Anschaffung von teuren Luxuswagen als Betriebs-Kfz kann es zu einer Angemessenheitsüberprüfung der Höhe nach kommen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG).
Personenkraftwagen im Privatvermögen
Bei betrieblicher Verwendung eines nicht im Betriebsvermögen befindlichen Kraftfahrzeuges sind die Aufwendungen grundsätzlich in tatsächlicher Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Anstelle der tatsächlichen Kosten kann auch die amtliche Kilometerpauschale angesetzt werden. Die amtliche Kilometerpauschale beträgt bei einem Kraftwagen € 0,30 je Fahrkilometer. Darin sind sämtliche Aufwendungen (auch Parkgebühren, Vignette und Mauten) abgegolten.
Der Nachweis der Fahrtkosten ist durch ein Fahrtenbuch bzw. durch andere Aufzeichnungen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen, zu erbringen.
Provisionen
Betrieblich veranlasste Provisionszahlungen stellen Betriebsausgaben dar. Voraussetzung dafür ist, dass der Empfänger der Provisionszahlung benannt wird. Zu beachten ist darüber hinaus die erhöhte Mitwirkungspflicht der bzw. des Steuerpflichtigen in Zusammenhang mit Auslandssachverhalten.
Prozesskosten
Besteht ein Zusammenhang zwischen dem Prozessgegenstand und dem Betrieb, so können die Kosten eines Zivilprozesses als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Die Abzugsfähigkeit ist grundsätzlich unabhängig von der Art der Beendigung des Prozesses.
Prozesskosten für einen nicht berufsbedingten Zivilprozess können nur unter der Voraussetzung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, dass der Steuerpflichtige andernfalls Gefahr liefe, „seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können“ (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG).
Radio
Die Kosten eines Radios können grundsätzlich nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, da es sich um Aufwendungen der privaten Lebensführung handelt (vgl. BFH v. 7.9.1989 IV R 128/88). Eine ausschließliche betriebliche Nutzung, wie sie etwa bei Gaststätten anzunehmen ist, führt jedoch zur Abzugsfähigkeit.
Rechtsberatungskosten
Kosten eines Rechtsanwalts sind Betriebsausgaben, soweit ein Zusammenhang mit dem Betriebsgeschehen nachgewiesen wird (z. B. Beratung im Bereich Arbeits-, Versicherungs-, Vertragsrecht, Einbringung betrieblicher Forderungen). Kosten für die Vertragserrichtung und Beratung, die der Anschaffung von Wirtschaftsgütern dienen, sind als Anschaffungsnebenkosten auf das Wirtschaftsgut zu aktivieren und entsprechend der Nutzungsdauer abzuschreiben.
Rückdeckungsversicherung
Unter Rückdeckungsversicherungen sind Versicherungen zu verstehen, die das Risiko einer Pensionsverpflichtung abdecken.
Die Versicherungsbeiträge des Unternehmers sind als Betriebsausgabe zu behandeln.
S T U
- Sachbezüge
- Schadenersatz
- Schmiergelder/Bestechungsgelder
- Schuldzinsen
- Spenden
- Sponsorzahlungen
- Sprachkurs
- Steuerberatungskosten
- Steuern
- Strafen
- Strafverteidigung
- Studien- und Fortbildungsreisen
- Stundungszinsen
Sachbezüge
Sachbezüge von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind grundsätzlich Betriebsausgaben (Lohnbestandteil).
Schadenersatz
Schadenersatzleistungen, die auf ein Fehlverhalten des Betriebsinhabers zurückzuführen sind, sind dann abzugsfähig, wenn das Fehlverhalten und die sich daraus ergebenden Folgen der betrieblichen Sphäre zuzuordnen sind. Davon kann dann ausgegangen werden, wenn der Betriebsinhaber in Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit aus Versehen oder einem sonstigen ungewollten Verhalten einen Schaden verursacht.
Schmiergelder/Bestechungsgelder
Die Zahlung von Schmier- oder Bestechungsgeldern aus betrieblichen Gründen (z. B. zur Erhaltung eines Auftrags) stellt eine Betriebsausgabe dar. Die Abzugsfähigkeit von Schmier- und Bestechungsgeldern setzt neben der betrieblichen Veranlassung voraus, dass die Gewährung oder Annahme der Schmiergelder nicht gerichtlich strafbar ist bzw. das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S 1 Nr. 10 EStG nicht greift. Danach scheidet ein Betriebsausgabenabzug aus, wenn die Zuwendung den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht. Der Steuerpflichtige hat auf Verlangen des Finanzamtes den Zuwendungsempfänger zu benennen.
Schuldzinsen
siehe Finanzierungskosten
Spenden
Spenden können von Kapitalgesellschaften als Betriebsausgabe angesetzt werden, wenn der Spendenempfänger eine entsprechende steuerbegünstigte Körperschaft ist und die erforderlichen Nachweise erbracht werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG). Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer sowie Personengesellschafterinnen und Personengesellschafter können betriebliche Spenden wie Privatspenden behandeln und im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend machen (siehe oben ABC Sonderausgaben).
Sponsorzahlungen
Sponsorzahlungen können darstellen: Betriebsausgaben, oder Spenden oder auch nicht abziehbare Kosten der Lebensführung.
Betriebsausgaben: Sponsorzahlungen stellen Betriebsausgaben dar, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will (OFD Frankfurt/Main v. 6.9.2016 S 2144 A 112-St 210). ) Sponsorzahlungen stellen also auch dann Betriebsausgaben dar, wenn sie Werbung darstellen. Sponsorzahlungen im Rahmen eines Sponsoringvertrages sind nicht als Geschenke zu werten (Abzugsverbot für Geschenke im Wert von mehr als € 35,00 pro Empfänger und pro Wirtschaftsjahr, siehe oben Geschenke und Aufmerksamkeiten).
Spenden: Wurden die Sponsorzahlungen freiwillig zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke geleistet und stellen sie kein Entgelt für eine Gegenleistung des Empfängers dar, können die Zuwendungen als Spende abzugsfähig sein (siehe oben Spenden).
Nicht abziehbare Kosten der Lebensführung: Stellen die Sponsorzahlungen Aufwendungen dar, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Leistenden mit sich bringen, sind diese steuerlich nicht abzugsfähig. Dasselbe gilt, wenn die Zahlungen gegenüber einem Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen.
Für die Qualifizierung der Sponsorzahlungen als Betriebsausgaben/Spenden oder nicht abzugsfähige Kosten ist die Motivation des Ausgebenden entscheidend. Maßgebend sind die Motive, wie sie durch die äußeren Umstände erkennbar sind (BFH-Beschluss v. 2.2.2011 IB V 110/09).
Sprachkurs
Aufwendungen für einen Sprachkurs können als Fortbildungskosten abzugsfähig sein.
Steuerberatungskosten
Steuerberatungskosten sind bei betrieblicher Veranlassung als Betriebsausgaben abzugsfähig. Absetzbar als Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind die Kosten für die Ermittlung der Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis, aus Vermietung und Verpachtung, aus Renten oder für die Gewinnermittlung, wenn der Steuerpflichtige selbstständig ist (Anfertigung der Anlage EÜR, Anfertigung von Umsatzsteuererklärungen usw.) Steuerberatungskosten, die Werbungskosten sind, sind im Zeitpunkt der Bezahlung abzugsfähig.
Steuern
Personensteuern, wie z. B. die Einkommensteuer, die Gewerbesteuer oder die Erbschafts- und Schenkungssteuer, sind nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Im Gegensatz dazu gelten Betriebssteuern wie etwa die Grundsteuer, die für ein zum Betrieb gehöriges Grundstück bezahlt wird, oder die Kfz-Steuer für den Firmen-Pkw als Betriebsausgaben.
Strafen
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder können grundsätzlich nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden (§ 4 Abs. 5 Nr.8 EStG). Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.
Gemäß: R 4.13 Abs. 3 Satz 4 EStR 2012 enthalten die „von der Europäischen Kommission festgesetzten Geldbußen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht“ keinen Anteil, „der den rechtswidrig erlangten wirtschaftlichen Vorteil abschöpft“. Die Geldbußen unterliegen daher „in vollem Umfang dem Betriebsausgabenabzugsverbot“. Nach Auffassung der Finanzverwaltung stellt auch die Einziehung von Gegenständen eine Rechtsfolge vermögensrechtlicher Art mit überwiegendem Strafcharakter dar (R 12.3 EStR 2012). Ein Betriebsausgabenabzug scheidet daher aus.
Ausnahme: Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist und wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind.
Vertragsstrafen stellen im Regelfall Betriebsausgaben dar.
Strafverteidigung
siehe Prozesskosten
Studien- und Fortbildungsreisen
Nur abzugsfähig, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Planung und Durchführung im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder in einer Weise, die weitaus überwiegend betriebliche (berufliche) Bedingtheit erkennen lassen.
Weiter muss die Reise die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwertung im Unternehmen zulassen; das Reiseprogramm und die Durchführung müssen nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer im Tätigkeitsbereich des Unternehmers abstellen; allgemein interessierende Programmpunkte dürfen nicht mehr Zeit in Anspruch nehmen, als während einer regelmäßigen betrieblichen Betätigung als Freizeit verwendet wird.
Stundungszinsen
siehe Nebenansprüche
Tageszeitung
siehe Zeitungen
Telefonkosten
Kosten für Festnetz- und Mobilfunktelefonie sind abzugsfähig, sofern es sich um betrieblich veranlasste Telefonate handelt. Für mit betrieblichen Apparaten geführte private Telefongespräche ist gegebenenfalls ein Privatanteil anzusetzen.
Teppiche
Handgeknüpfte Teppiche unterliegen i.d.R. der Angemessenheitsprüfung. Unangemessen teure Teppiche sind nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.7 EStG insoweit nicht abzugsfähig, als sie die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren.
Traueranzeigen
Kosten für eine Traueranzeige sind Betriebsausgabe, wenn eine betriebliche Veranlassung gegeben ist.
Umgründungskosten
Kosten in Zusammenhang mit einer Umgründung sind wie Gründungskosten sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.
Umzugskosten
Umzugskosten sind bei betrieblicher Veranlassung Betriebsausgaben.
Umschulungsmaßnahmen
siehe Ausbildungskosten
Unternehmerlohn
Der Unternehmerlohn (Vergütung für die Einzelunternehmerin bzw. den Einzelunternehmer bzw. für Mitunternehmerinnen und Mitunternehmer einer Personengesellschaft) ist keine Betriebsausgabe. Erhält ein Mitunternehmer oder ein Einzelunternehmer für die Mitarbeit im Unternehmen aufgrund eines Dienstvertrages ein gesondertes Entgelt, dann ist dieses Entgelt als Gewinn aufzufassen, der beim Einzelunternehmer bzw. Mitunternehmer im Rahmen einer betrieblichen Einkunftsart steuerlich erfasst wird.
V W X
Verlust privater Wirtschaftsgüter
Untergang oder Beschädigung privater Wirtschaftsgüter anlässlich der betrieblichen Nutzung kann zu Betriebsausgaben führen.
Versicherungen
Prämien für Sach- und Schadensversicherungen (z. B. Feuerversicherung, Einbruchsversicherung, Transportversicherung, Haftpflichtversicherung), die sich auf das Betriebsvermögen oder die Betriebsführung beziehen, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind aufgrund des Zwangscharakters der Versicherung als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Verteidigerkosten
siehe Prozesskosten
Vertragsstrafen
siehe Konventionalstrafen
Waffen
Aufwendungen in Zusammenhang mit Waffen stellen auch dann keine Betriebsausgaben dar, wenn die Waffe aufgrund der mit dem Betrieb in Zusammenhang stehenden Gefahr angeschafft wurde. Ein Betriebsausgabenabzug ist nur dann zulässig, wenn sich die Anschaffung der Waffe unmittelbar aus der Berufsausübung ergibt, wie dies z. B. bei einem Berufsjäger der Fall sein wird.
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an Schießsportwettkämpfen können als Werbungskosten/Betriebsausgaben abzugsfähig sein (FG Rheinland-Pfalz Urt. v. 21.8. 2008 4 K 2076/05).
Werbung
Aufwendungen für betrieblich veranlasste Werbung z. B. Inserate in Printmedien, Fernsehwerbung sind abzugsfähig. Siehe dazu auch das Stichwort „Geschenke“.
Wunschkennzeichen
Die Kosten für Wunschkennzeichen können dann als Betriebsausgaben abzugsfähig sein, wenn der Werbezweck der Wunschkennzeichen eindeutig im Vordergrund steht. Dies ist z. B. dann anzunehmen, wenn der gesamte Fuhrpark des Betriebs mit auch für einen Dritten verständlichen Wunschkennzeichen versehen wird.
Y Z
Zeitungen
Aufwendungen für Tageszeitungen, Wochenzeitschriften sind regelmäßig keine Betriebsausgaben (BMF-Schreiben v. 6.7.2010 IV C 3-S 2227/07/10003.002). Sie stellen nach ständiger Rechtsprechung Aufwendungen dar, die unter die nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten fallen. Die Aufwendungen für Tageszeitungen zählen zu den nicht aufteilbaren gemischten Aufwendungen.
Ausnahme: die Tageszeitung stellt ein „Arbeitsmittel“ dar (FG München Az. 5 K 3379/08)
Zinsen
siehe Finanzierungskosten
Stand: 1. Januar 2024
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.