Viele Herausforderungen – ein Partner
Die Entscheidung, welche Rechtsform gewählt werden soll, ist äußerst komplex. Dabei sind nicht nur steuerliche Überlegungen maßgeblich, sondern vor allem auch sozialversicherungs-, zivil- und gesellschaftsrechtliche Aspekte. Bei der Wahl der richtigen Rechtsform sollte daher unbedingt eine Expertin bzw. ein Experte zu Rate gezogen werden.
Personengesellschaft (GbR, PartG, OHG, KG) | Kapitalgesellschaft (GmbH, GmbH & KG aA, UG (haftungsbeschränkt)) | |
---|---|---|
Gründungskosten | Geringe Kosten: der Gesellschaftsvertrag ist formfrei, Handelsregister-Eintragungsgebühr | Höhere Kosten: der Gesellschaftsvertrag ist notariell zu beurkunden, Handelsregister-Eintragungsgebühr |
Kapital | Grundsätzlich kein Mindestkapital erforderlich. Der Gesellschafter leistet eine Kapitaleinlage in frei wählbarer Höhe; die Einlage einer Arbeitsleistung ist möglich. | Mindestkapital einer GmbH beträgt € 25.000,00, davon muss mindestens die Hälfte bar einbezahlt werden. Ein Gesellschafter muss eine Mindeststammeinlage i.H.v. mindestens einem Viertel des Nennbetrags seines Geschäftsanteils leisten (§ 5 Abs. 1 § 7 Abs. 2 GmbHG) |
Haftung | GbR, PartG, OHG: Gesellschafter sind persönlich haftende Gesellschafter. Für die KG gilt: Es muss zumindest ein Gesellschafter ein Komplementär sein, die restlichen Gesellschafter sind Kommanditisten. Komplementäre haften unbeschränkt. Kommanditisten haften grundsätzlich nur bis zur Höhe ihrer Einlage. Die Höhe der Hafteinlage ist frei wählbar und wird im Handelsregister eingetragen. | Beschränkte Haftung; eigenkapitalersetzenden Leistungen (z. B. Gesellschafterkredite an nicht kreditwürdige Kapitalgesellschaften). Verschuldensabhängige Geschäftsführer-Haftung (z. B. für Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, verspätete Anmeldung der Insolvenz) |
Entnahmen/ Ausschüttung | OHG-Gesellschafter/Komplementär: Entnahme prinzipiell immer möglich. Kommanditist: nur ein Gewinnentnahmerecht. | Ausschüttung des Bilanzgewinnes aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses. |
Steuersubjekt/ Besteuerungssystematik | Transparenzprinzip: Nur der Gesellschafter ist Steuersubjekt (ausgenommen die Gewerbesteuer). Die Gesellschaft hat ihren Gewinn/Verlust zu ermitteln, dieser Gewinn/Verlust ist jedoch nicht von der Gesellschaft zu versteuern, sondern ist entsprechend den Beteiligungsverhältnissen ihrer Gesellschafter aufzuteilen. Der Gewinn-/Verlustanteil unterliegt bei den Gesellschaftern der Einkommensteuer (ESt). Sonderbilanzen der Gesellschafter (z. B. für Firmenwert bei Beteiligungserwerb) ergänzen die Ergebnisermittlung. Bei den Gesellschaftern ist im Rahmen der ESt die Gewerbesteuer bis zu einem Hebesatz von 380 % anrechenbar. | Trennungsprinzip: Die Gesellschaft ist Steuersubjekt und unterliegt mit ihrem Gewinn der Körperschaftsteuer (KSt) und der Gewerbesteuer (GewSt). Die Gewinnausschüttungen (Dividenden) der Kapitalgesellschaft an eine an ihr beteiligte natürliche Person werden wiederum mit der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) endbesteuert. Die Kapitalertragsteuer ist von der Kap.Ges. an das Finanzamt abzuführen. Der Gesellschafter hat jedoch die Möglichkeit, die Dividenden zu veranlagen, wenn die Steuer aufgrund seines persönlichen Einkommensteuersatzes niedriger ist. Die Abgeltungsteuer wird in diesem Fall auf die Einkommensteuer angerechnet und mit dem übersteigenden Betrag erstattet. Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Kapitalgesellschaftsbeteiligung sind in Höhe von 95 % steuerfrei (§ 8b KStG). Anders als bei Personengesellschaften ist die Gewerbesteuer bei den Gesellschaftern nicht einkommensteuerlich anrechenbar. |
Verlustausgleich | Aufgrund des Transparenzprinzips werden Verluste den Gesellschaftern direkt zugerechnet. | Aufgrund des Trennungsprinzips bleiben die Verluste grundsätzlich bei der Gesellschaft. Verlustvor- und -rücktrag möglich. |
Thesaurierung | Seit dem Veranlagungszeitraum 2008 gilt für Personengesellschaften ein besonderer Steuersatz für thesaurierte Gewinne von 28,25 % zzgl. Solidaritätszuschlag 5,5 % (gesamt 29,8 %). Die begünstigte Besteuerung wird auf Antrag gewährt. Spätere Entnahmen aus den begünstigt besteuerten Gewinnen sind nachzuversteuern. Der Steuersatz beträgt 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag (§ 34a EStG). | Wird der Gewinn nicht auf die Gesellschafter ausgeschüttet, entfällt die Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) von 25 % und es kommt nur zur Körperschaftsteuer-Belastung von 15 % sowie einer Gewerbesteuerbelastung je nach Hebesatz der Gemeinde, in der die Gesellschaft ihren Sitz hat. Gesamtsteuerbelastung je nach Gewerbesteuerbelastung durchschnittlich 29,8 %. Bei Ausschüttung Gesamtsteuerbelastung bei Hebesatz 410 % von ca. 48 %. |
Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft | Ertragsteuerlich ist kein Dienstverhältnis möglich; die Dienstleistungen stellen daher grundsätzlich einen Vorweggewinn dar, können im Gesellschaftsvertrag aber auch als sog. Tätigkeitsvergütung ausgestaltet werden (gleiches gilt auch für sonstige Vergütungen, wie Miete, Zinserträge etc.). | Fremdübliche Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft sind ergebniswirksam. |
Sozialversicherung | Mitunternehmer unterliegen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter in der Regel keiner Sozialversicherungspflicht. | Gesellschafter unterliegen in der Regel keiner Sozialversicherungspflicht. Gesellschafter, die in der GmbH als Arbeitnehmer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, sind im Allgemeinen versicherungspflichtig. Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, unterliegen im Regelfall der Sozialversicherungspflicht. Ausnahmen gelten im Hinblick auf die Kranken- und Pflegeversicherung, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Am Unternehmen beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer sind, sofern sie einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft geltend machen können, nicht als abhängig Beschäftigte zu beurteilen und damit nicht sozialversicherungspflichtig. Für die Beurteilung der Versicherungspflicht kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse in der GmbH an. Trägt der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund seiner Gesellschafterstellung ein Unternehmerrisiko, ist er in der Regel nicht sozialversicherungspflichtig. Bei einer Beteiligung von mindestens 50 % am GmbH-Kapital kann allgemein von einer Sozialversicherungsfreiheit ausgegangen werden. |
Stand: 1. Januar 2024
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.