Viele Herausforderungen – ein Partner

Illustration

Vergütungsregelung

Ärztinnen und Ärzte werden für ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit Coronaschutzimpfungen nach den Honorarsätzen der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaimpfV) entschädigt. Die dortige Vergütungsregelung umfasst nicht nur das Verabreichen der Impfung selbst, sondern auch das Ausstellen digitaler Impfnachweise. Letzteres wird auch gesondert vergütet, wenn sich der Patient in einem Impfzentrum hat impfen lassen und der Hausarzt nachträglich ein digitales Impfzertifikat ausstellt. Fraglich war, ob diese nachträgliche Ausstellung von Corona-Impfzertifikaten als gewerbliche Tätigkeit anzusehen ist.

Keine gewerbliche Tätigkeit

Das Bundesfinanzministerium/BMF klärte jetzt diese Frage in den “FAQ Corona“ (Steuern) (Stand: 31.1.2022). Nach Auffassung des BMF stellt das Ausstellen von digitalen Impfzertifikaten durch Ärzte keine gewerbliche Tätigkeit dar. Das Ausstellen von digitalen Impfzertifikaten stellt lediglich eine (andere) Dokumentationsform dar, welche ergänzend zur bisherigen Dokumentation im „gelben“ Impfpass über durchgeführte Covid-19-Impfungen anzusehen ist. Sie ist damit untrennbar mit der eigentlichen Impfung verbunden, die eine originäre ärztliche Tätigkeit darstellt. Es werden daher Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit generiert und nicht aus Gewerbebetrieb.

Keine gewerbliche Infizierung

Das BMF stellte in den FAQ auch klar, dass das Ausstellen von Impfzertifikaten bei Gemeinschaftspraxen nicht zu einer gewerblichen Abfärbung führt (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz/EStG). Dies gilt auch dann, wenn die Impfung durch eine andere Praxis oder Stelle (z. B. ein Impfzentrum) vorgenommen wurde.

Weitere steuerliche Fragen

Die jeweils aktuelle Version der FAQ Corona (Steuern) kann unter dem Link https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern_Anlage.pdf?__blob=publicationFile&v=35 als PDF Datei heruntergeladen werden. U. a. enthalten die FAQs auch Antworten zur Übungsleiterpauschale ehrenamtlicher Ärztinnen und Ärzte in Corona-Impfzentren.

Stand: 24. Mai 2022

Bild: Prostock-studio - stock.adobe.com

Über uns: Wir von LHP Hahn & Partner mit Sitz in Bad Windsheim, Uffenheim und Ansbach sind ein leistungsstarkes Team aus Steuerberatern, Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern. Neben der klassischen Steuerberatung unterstützen wir Sie auch in Sachen Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung. Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.