Der Fall
Eine Familie buchte eine Pauschalreise nach Gran Canaria. Bei Ankunft im Hotel wollte ein Kleinkind der Familie auf den Balkon laufen und prallte gegen die verschlossene Balkontüre. Die Familie klagte gegen den Reiseveranstalter. Das erstinstanzliche Landgericht (LG) wies die Klage ab.
BGH-Entscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Sache zur neuen Entscheidung und Verhandlung an das LG zurück (BGH vom 25.6.2019, X ZR 166/18). Im Zuge des weiteren Prozesses musste u. a. geklärt werden, ob eine Balkontür aus nicht bruchsicherem Glas den für die Hotelanlage maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entspricht. Im Streitfall hat der Kläger vorgetragen, eine Glastür für einen Balkon müsse nach den einschlägigen Sicherheitsbestimmungen so beschaffen sein, dass sie einem Anprall eines siebenjährigen Kindes nach kurzem Anlauf standhalte.
Stand: 09. April 2020
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