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Grundsatz

Der Bundesgerichtshof/BGH hatte zu Reiserücktrittsrechten im Zusammenhang mit der Coronapandemie (BGH-Urteile vom 30.8.2022) in drei Sachverhalten unterschiedlich entschieden. In dem Verfahren X ZR 66/21 ging es um eine Donaukreuzfahrt. In dem Verfahren X ZR 84/21 war eine Pauschalreise nach Mallorca Streitgegenstand und im Beschluss X ZR 3/22 ging es um eine Ostseekreuzfahrt. Bezüglich der Ostseekreuzfahrt hat der BGH das Verfahren angesichts der ausstehenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Verfahren C 477/22) ausgesetzt.

Gegenanspruch der Reiseveranstalter

Nach Auffassung des BGH hängt die Begründetheit der Rückerstattung gezahlter Reisekosten bei Reiserücktritt wegen Corona davon ab, ob der jeweils beklagte Reiseveranstalter diesem Anspruch einen solchen auf Entschädigung nach § 651h Abs. 1 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch/BGB entgegenhalten kann. Die Vorschrift sieht einen Entschädigungsanspruch für den Fall vor, dass der Reisende vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktritt. Ein solcher Gegenanspruch ist allerdings ausgeschlossen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Erhebliche Beeinträchtigungen hat der BGH betreffend Corona vom jeweiligen Reisezeitraum und Reiseziel abhängig und sehr eng ausgelegt. So sah der BGH eine erhebliche Beeinträchtigung nicht schon deshalb gegeben, weil ein vom Reisenden gebuchtes Hotel geschlossen war.

Stand: 29. März 2023

Bild: olly - stock.adobe.com

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