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Steuerfreie Lohnzuschläge

Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuerfrei, sofern sie neben dem Grundlohn gezahlt werden (§ 3b Einkommensteuergesetz/EStG). Für die Steuerfreiheit ist es nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) (Urteil vom 9.6.2021, VI R 16/19) nicht schädlich, dass der Grundlohn in Abhängigkeit von der tatsächlich geleisteten Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und der Höhe der steuerfreien Zuschläge aufgestockt wird, um im Ergebnis einen gleichbleibenden Bruttolohn zu erhalten.

Der Fall

Im Streitfall erhielt eine Sängerin an einem Theater neben dem Grundlohn eine Theaterbetriebszulage für in der begünstigten Zeit geleisteten Arbeit. Das Finanzamt unterwarf die Betriebszulage der Einkommensteuerpflicht. Begründung: Die Betriebszulage würde die Sonn- und Feiertagsarbeit nur pauschal abgelten, ohne dass es auf die tatsächlichen Dienstzeiten ankomme.

Fazit

Dass die Theaterbetriebszulage teilweise als variable Grundlohnergänzung ausgestaltet war, hielt der BFH für nicht steuerschädlich. Für die Steuerfreiheit der tatsächlich geleisteten Sonn- und Feiertagsarbeit kommt es darauf an, dass zwischen dem Grundlohn, den Zuschlägen für die tatsächlich geleistete Sonn- und Feiertagsarbeit und jenem Teil der Zulage unterschieden wird, der in Abhängigkeit von der Höhe der gezahlten Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonn- und Feiertagsarbeit gezahlt wird. Letzteres, um einen gleichbleibenden Bruttolohn zu erreichen. Nur der dem Ausgleich dienende variable Teil der Theaterbetriebszulage unterliegt dann der Steuerpflicht.

Stand: 29. März 2023

Bild: Andrey - stock.adobe.com

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