Der Fall
Ein Gastronom betrieb Fischbratereien in diversen bayerischen Biergärten. Zu diesem Zweck pachtete der Gastronom von den Biergarteneigentümern bzw. Betreibern feste Standflächen. Die Fische wurden von den Mitarbeitern unter Holzkohlenfeuer gebraten und im Ganzen in Alufolie verpackt übergeben. An den Fischständen waren nur Bretter zur Ablage und Übergabe der Fische angebracht. Es waren keine Verzehrvorrichtungen vorhanden. Die Käufer nutzten stattdessen die Infrastruktur der Biergärten zum Verzehr der Fische. Der Gastronom wendete auf die Fischverkäufe den ermäßigten Umsatzsteuersatz an.
FG München
Das Finanzgericht/FG München urteilte jedoch in dem Verfahren 14 K 2036/16 (vom 26.7.2018), dass der Regelsteuersatz von 19 % zu verrechnen sei. Maßgeblich war, dass die Kunden die gekauften Steckerlfische an den Biergartentischen des Betreibers verzehren durften und dem Betreiber des Fischstandes ein Mitbenutzungsrecht an den Sitzgelegenheiten und Tischen in den jeweiligen Biergärten zugestanden hatte.
Nichtzulassungsbeschwerde
Das FG-Urteil ist rechtskräftig. Denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet abgewiesen (BFH vom 13.3.2019, XI B 89/18).
Stand: 26. September 2019
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