Befristete ermäßigte Umsatzsteuersätze
Den von der Corona-Pandemie besonders betroffenen Hoteliers und Gastronomen wurden mit dem ersten Corona-Steuerhilfegesetz (v. 29.6.2020, BGBl 2020 I S. 1385) durch Steuerermäßigungen bei der Umsatzsteuer finanzielle Entlastungen gewährt. Für zwischen dem 1.7.2020 und dem 1.7.2021 erbrachte Lieferungen und Leistungen müssen Hoteliers und Gastronomen nur den ermäßigten Umsatzsteuersatz verrechnen. Der ermäßigte Steuersatz gilt auch dann, wenn die Speisen zum sofortigen Verzehr im Restaurant abgegeben werden.
Weitere allgemeine Umsatzsteuersenkung
Darüber hinaus wurde der ermäßigte Steuersatz durch das zweite Corona-Steuerhilfegesetz (v. 30.06.2020, BGBl 2020 I S. 1512) bis 31.12.2020 von 7 % auf 5 % herabgesetzt. Damit gelten für Hotel- und Gastronomiebetriebe folgende Umsatzsteuersätze: 5 % für alle Leistungen bis 31.12.2020 bzw. 7 % für alle Leistungen vom 1.1.2021 bis 30.6.2021. Maßgebend für die Anwendung der ermäßigten Umsatzsteuersätze ist stets der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird (BMF Schreiben v. 30.6.2020, III C 2 - S 7030/20/10009:004, Rdn. 4).
Ausnahme Getränke
Die temporären Umsatzsteuersenkungen gelten nicht für die Abgabe nichtalkoholischer und alkoholischer Getränke.
Aufteilung bei Pauschalangeboten
Verrechnet der Gastronom/Hotelier für Speisen und Getränke einen Pauschalpreis (All-inclusive-Preis), kann für den Regelsteuersatz unterliegende Getränkeabgaben ein Entgeltanteil von 30 % des Pauschalpreises angesetzt werden (BMF Schreiben v. 2.7.2020, III C2-S 7030/20/10006:006, zur Aufteilung/Rechnungsstellung bei Pauschalangeboten siehe Beitrag auf Seite 4).
Stand: 29. September 2020
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