Bewirtungen
Bewirtungsaufwendungen können im Allgemeinen nur bis zu 70 % der Aufwendungen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Ausnahme bildet die reine Arbeitnehmerbewirtung. Diese ist zu 100 % abziehbar (R 4.10 Abs. 7 der Einkommensteuerrichtlinien EStR). Darüber hinaus sind sogenannte Aufmerksamkeiten bis € 60,00 steuerfrei und können vollumfänglich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Bewirtung in Spielhallen
Werden Gästen in einer Spielhalle Snacks und Getränke kostenfrei zur Verfügung gestellt (im Streitfall wurden Getränke, kleine Pizzaecken, Baguettes und Kuchen gereicht), handelt es sich hingegen nicht um Aufmerksamkeiten, die zu 100 % den Betriebsausgaben hinzugerechnet werden können. Vielmehr greift in solchen Fällen die Abzugsbeschränkung für Bewirtungsaufwendungen, wie das Finanzgericht/FG Köln entschieden hat (Urteil vom 29.4.2021, 10 K 2648/20).
Außerbilanzielle Hinzurechnung
Im Streitfall hat eine Betriebsprüferin der Bilanz einer Spielhallenbetreiberin (eine GmbH) außerbilanziell 30 % der geltend gemachten Aufwendungen für an Gäste gereichte Speisen und Getränke hinzugerechnet. Dies geschah nach Auffassung des Gerichts zu Recht.
Stand: 27. September 2022
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