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Margenbesteuerung § 25 UStG

  • 25 Abs 1 des Umsatzsteuergesetzes/UStG enthält Sonderregelungen für Reiseleistungen eines Unternehmers, wenn dieser gegenüber dem Reisenden (Leistungsempfänger) im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. Für solche Fälle gilt die sogenannte „Margenbesteuerung“. Das heißt, dass als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nicht der volle Reisepreis heranzuziehen ist, den der Leistungsempfänger zahlt, sondern nur die Differenz aus den Erlösen abzüglich der Vorleistungen (Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die für den Leistungsempfänger bestimmt sind), die der Reiseveranstalter getätigt hat.

EuGH-Rechtsprechung

Der EuGH hat in Sachen Alpenchalets-Resorts (Urteil vom 19.12.2018 C 552/17) entschieden, dass bei einer Vermietung von Ferienwohnungen mit Nebenleistungen die Überlassung sowie weitere Leistungen des Reiseveranstalters als einheitliche Leistung dieser Sonderregelung unterliegt. Der Bundesfinanzhof/BFH hat auf Grundlage dieser Entscheidung im Urteil vom 22.8.2019 (V R 12/19 (V R 9/16; veröffentlicht am 31.10.2019) entschieden, dass die Möglichkeit der Differenzbesteuerung auch angewendet werden kann, wenn nur eine Leistung erbracht wird, wie z. B. die ausschließliche Vermietung von Ferienwohnungen.

Vermittlerleistungen

Die für Unternehmer aus der Reisebranche günstige Margenbesteuerung kommt allerdings nicht zum Tragen, wenn der Unternehmer lediglich als Vermittler gegenüber dem Reisenden aufgetreten ist. Für die Anwendung der Margenbesteuerung kommt es also auch wesentlich darauf an, wie der umsatzsteuerpflichtige Reiseunternehmer gegenüber dem Kunden aufgetreten ist.

Stand: 27. September 2022

Bild: DavidPrado - stock.adobe.com

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