Der Fall
Ein Gastwirt und Hotelier erhielt während der Coronasperrzeiten Soforthilfen/Überbrückungshilfen sowie November-/Dezemberhilfen. Das Finanzamt behandelte die Hilfen steuerlich wie einen Gewinn und unterwarf die Leistungen der tariflichen Einkommensteuer. Der Gastronom meinte, die Hilfen seien als Entschädigungen ermäßigt zu besteuern. Nach § 24 Nr. 1 in Verbindung mit § 34 Einkommensteuergesetz/EStG kann für Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen die für außerordentliche Einkünfte geltende besondere Besteuerung mit der sogenannten Fünftelregelung Anwendung finden.
Urteil
Nach Ansicht des Finanzgericht/FG Münster (Urteil vom 26.4.2023, 13 K 425/22) handelt es sich bei den Coronahilfen nicht um außerordentliche Einkünfte. Denn die Voraussetzungen hierfür lagen nicht vor. Die Hilfszahlungen bezogen sich auf die Hilfszeiträume für jenes Kalenderjahr, für das sie ausgezahlt worden sind. Die Hilfszahlungen sollten sich weder auf andere Veranlagungszeiträume erstrecken noch sind sie in einem anderen Veranlagungszeitraum bezogen worden als dem, für den sie gezahlt worden sind.
Revision nicht zugelassen
Die Revision hat das FG Münster nicht zugelassen. Nichtzulassungsbeschwerde wurde nicht eingereicht. Das Urteil ist rechtskräftig.
Stand: 27. September 2023
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