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Energiepreispauschale: Der BFH erklärt, warum die 300 Euro versteuert werden

13. Oktober 2026Lesezeit 3 Min.

Florian Hahn
Florian HahnSteuerberater und Partner, LHP Hahn & Partner

300 Euro gab es 2022 gegen die gestiegenen Energiekosten – und vom Finanzamt kam ein Teil davon zurück. Viele empfanden das als widersinnig: eine Entlastung, die besteuert wird. Der Bundesfinanzhof sieht darin kein verfassungsrechtliches Problem.

Die Entscheidung betrifft Arbeitnehmer. Für Rentnerinnen und Rentner ist die Frage noch nicht abschließend geklärt.

Wer die Pauschale wie versteuert

Der Gesetzgeber hat die Zuordnung ausdrücklich geregelt. Steuerpflichtig ist die Pauschale in allen Fällen – die Einkunftsart unterscheidet sich:

Empfänger Einkunftsart Status der Verfassungsfrage
Arbeitnehmer Arbeitslohn geklärt: verfassungsgemäß
Rentner sonstige Einkünfte Revisionsverfahren anhängig
Selbständige, Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte sonstige Einkünfte nicht Gegenstand der Entscheidung
ausschließlich pauschal besteuerte Beschäftigte im Ergebnis unversteuert Ungleichbehandlung laut BFH gerechtfertigt

Die Argumentation: Subvention statt Belastung

Der Kläger hielt die Besteuerung für verfassungswidrig. Der Bundesfinanzhof wies die Klage ab und stützte sich auf eine Unterscheidung, die im Steuerrecht an vielen Stellen auftaucht:

  • Bei belastenden Regelungen ist der Gesetzgeber eng an Maßstäbe wie die Leistungsfähigkeit gebunden.
  • Bei begünstigenden Maßnahmen – und eine Subvention ist eine solche – hat er einen weiten Gestaltungsspielraum.

Die Energiepreispauschale ist eine freiwillige staatliche Zuwendung. Der Gesetzgeber durfte sie deshalb als Netto-Subvention ausgestalten: Beim Empfänger bleibt das, was nach Steuern übrig ist. Das hat eine soziale Komponente – wer wenig verdient, behält mehr von den 300 Euro als wer viel verdient.

Der Sonderfall der pauschal besteuerten Beschäftigten

Bei Beschäftigten, deren Arbeitslohn ausschließlich pauschal besteuert wird, blieb die Pauschale im Ergebnis unversteuert. Liegt darin eine Ungleichbehandlung? Das Gericht verneint das: Es handelt sich typischerweise um Beschäftigte im Niedriglohnsektor und damit um besonders bedürftige Personen. Die Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt.

Was bleibt von den 300 Euro?

Was bleibt von den 300 Euro?
Persönlicher Grenzsteuersatz Steuer auf die Pauschale Verbleibend
14 % 42 € 258 €
30 % 90 € 210 €
42 % 126 € 174 €

Die Werte sind vereinfacht und lassen Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer außer Betracht.

Was für Rentner gilt

Rentnerinnen und Rentner erhielten die Pauschale ebenfalls, bei ihnen wird sie als sonstige Einkünfte erfasst. Ob das verfassungsgemäß ist, prüft der Bundesfinanzhof in einem weiteren Revisionsverfahren. Eine Entscheidung steht aus.

Wer dazu Einspruch eingelegt hat, sollte das Verfahren offenhalten, bis die Entscheidung vorliegt. Neue Einsprüche sind nur sinnvoll, solange der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist.

Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung.

Häufige Fragen

Lohnt sich jetzt noch ein Einspruch als Arbeitnehmer?

Nein. Die Frage ist für Arbeitnehmer entschieden; ein Einspruch mit dieser Begründung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Muss ich als Rentner etwas tun?

Nur wenn Ihr Bescheid noch nicht bestandskräftig ist. Lassen Sie prüfen, ob Ihr Verfahren vom anhängigen Revisionsverfahren erfasst wird und ob ein Ruhen des Verfahrens in Betracht kommt.

Erhöht die Pauschale meine Rente?

Nein. Die Pauschale ist eine eigene Leistung. Steuerlich wird sie bei Rentnern aber als sonstige Einkünfte erfasst und kann damit das zu versteuernde Einkommen erhöhen.

Gilt das auch für die Einmalzahlung an Studierende?

Nein. Die Einmalzahlung für Studierende und Fachschüler war ausdrücklich steuerfrei gestellt und ist von dieser Entscheidung nicht betroffen.

Warum wurde die Pauschale überhaupt über das Steuerrecht ausgezahlt?

Weil Arbeitgeber und Finanzverwaltung die schnellste vorhandene Infrastruktur hatten. Der BFH hat diesen Weg ausdrücklich nicht beanstandet.

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