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SteuernVorsteuerabzug bei Amazon und anderen Marktplätzen: Warum es ein Business-Konto braucht
28. Oktober 2026Lesezeit 4 Min.

Ein Monitor für 400 Euro, bestellt am Abend über das vorhandene Amazon-Konto, Lieferung an die Büroadresse. In der Buchhaltung landet die Rechnung, die Vorsteuer wird gezogen. Bei der nächsten Umsatzsteuer-Sonderprüfung fällt auf: Die Rechnung läuft auf eine Privatperson.
Das ist kein Randproblem. Wer regelmäßig über Online-Marktplätze einkauft, sammelt über das Jahr schnell einen vierstelligen Vorsteuerbetrag an, der auf wackligen Rechnungen beruht.
Warum das Konto über den Vorsteuerabzug mitentscheidet
Der Vorsteuerabzug setzt eine ordnungsgemäße Rechnung voraus. Zu den Pflichtangaben gehört der vollständige Name und die Anschrift des Leistungsempfängers – also Ihres Unternehmens.
Bei einer Bestellung über ein privates Kundenkonto geht der Marktplatz grundsätzlich von einem Einkauf durch eine Privatperson aus. Das kann auch dann gelten, wenn Sie bei der Bestellung den Firmennamen oder die betriebliche Anschrift angeben. Die erzeugte Rechnung weist dann den privaten Besteller als Empfänger aus.
Hinzu kommt: Eine Bestellübersicht oder Versandbestätigung ist keine Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinn. Entscheidend ist das Dokument, das der jeweilige Verkäufer ausstellt.
Wer ist überhaupt Ihr Vertragspartner?
Auf großen Marktplätzen kaufen Sie selten beim Plattformbetreiber. Entscheidend ist die Angabe „Verkauf durch“ auf der Produktseite:
- Verkauf durch die Plattform selbst: Die Plattform ist Ihr Vertragspartner und stellt die Rechnung.
- Verkauf durch einen Marktplatzhändler: Der Händler ist Ihr Vertragspartner und muss die Rechnung ausstellen. Die Plattform wickelt nur ab.
Im zweiten Fall hängt die Rechnungsqualität an einem Dritten, den Sie nicht kennen – und der seinen Sitz im EU-Ausland oder in einem Drittland haben kann.
Das Problem mit der Herkunft der Ware
Bei Onlinebestellungen ist häufig nicht erkennbar, von welchem Händler und aus welchem Land die Ware tatsächlich geliefert wurde. Das hat umsatzsteuerliche Folgen:
| Konstellation | Rechnung | Ihre Behandlung |
|---|---|---|
| Lieferung aus Deutschland | mit deutscher Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug wie gewohnt |
| Lieferung aus einem anderen EU-Staat, USt-IdNr. verwendet | ohne Umsatzsteuer, mit Hinweis auf die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung | innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern und die Erwerbsteuer zugleich als Vorsteuer abziehen |
| Lieferung aus dem EU-Ausland, trotzdem deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen | fehlerhaft | kein Vorsteuerabzug; berichtigte Rechnung anfordern |
| Sonstige Leistung eines ausländischen Anbieters an Unternehmer | ohne deutsche Umsatzsteuer, mit Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers | Steuer selbst anmelden und zugleich als Vorsteuer abziehen |
Genau hier entsteht das Risiko: Die Rechnung sieht korrekt aus, die Vorsteuer wird gezogen, und Jahre später streicht sie die Prüfung. Unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer ist nicht abziehbar – auch wenn Sie sie bezahlt haben.
Was ein Business-Konto leistet – und was nicht
Ein gesondertes Geschäftskonto beim Marktplatz sorgt dafür, dass Ihre Bestellung von Anfang an als unternehmerisch erkannt wird. Die Rechnung wird auf das Unternehmen ausgestellt, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist hinterlegt und die Händler behandeln den Vorgang als Geschäft zwischen Unternehmen.
Das ist die Grundlage – keine Garantie. Auch bei einem Business-Konto muss die einzelne Rechnung die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
Einrichtung: sechs Punkte
- Gesondertes Business-Konto anlegen, getrennt vom privaten Kundenkonto
- Vollständige Unternehmensdaten hinterlegen: Firmierung wie im Register, Anschrift
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eintragen und bestätigen lassen
- Rechnungsadresse prüfen: Sie muss auf das Unternehmen lauten
- Private Bestellungen konsequent über das Privatkonto laufen lassen
- Zahlungsmittel trennen: Geschäftskonto oder Firmenkarte für betriebliche Einkäufe
Diese Angaben muss die Rechnung enthalten
- vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und Ihres Unternehmens
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Verkäufers
- Ausstellungsdatum und fortlaufende Rechnungsnummer
- Menge und Art der gelieferten Gegenstände
- Zeitpunkt der Lieferung
- Entgelt, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen, sowie Steuerbetrag und Steuersatz
Erleichterung bei Kleinbeträgen: Bis zu einem Gesamtbetrag von 250 Euro brutto genügt eine Kleinbetragsrechnung. Dort sind Name und Anschrift des Leistungsempfängers nicht erforderlich. Das entschärft den Bürobedarf, löst das Problem bei größeren Anschaffungen aber nicht.
Und wenn die Rechnung falsch ist?
Fordern Sie beim Verkäufer eine berichtigte Rechnung an. Bei vielen Marktplätzen geht das über die Bestellhistorie oder den Händlerkontakt. Je länger Sie warten, desto schwieriger wird es – Händler verschwinden, Konten werden geschlossen.
Ordnen Sie den Gegenstand außerdem rechtzeitig dem Unternehmen zu. Bei gemischt genutzten Gegenständen setzt der Vorsteuerabzug eine unternehmerische Nutzung von mindestens zehn Prozent voraus.
Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung.
Häufige Fragen
Ich habe bisher alles über mein Privatkonto bestellt. Was nun?
Richten Sie zeitnah ein Business-Konto ein. Für zurückliegende Bestellungen lassen Sie prüfen, welche Rechnungen korrigierbar sind – vor allem bei größeren Beträgen.
Reicht es, bei der Bestellung die Firma im Namensfeld anzugeben?
Nein. Entscheidend sind der Kontotyp und die hinterlegte Rechnungsadresse, nicht ein Zusatz im Namensfeld.
Gilt das nur für Amazon?
Nein. Dieselben Fragen stellen sich bei allen Online-Marktplätzen, über die mehrere Händler verkaufen.
Was ist mit Software-Abos aus dem Ausland?
Bei sonstigen Leistungen ausländischer Anbieter an Unternehmer greift häufig die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers: Sie schulden die Umsatzsteuer selbst und ziehen sie zugleich als Vorsteuer ab. Die Rechnung darf dann keine deutsche Umsatzsteuer ausweisen.
Wie lange muss ich die Rechnungen aufbewahren?
Rechnungen unterliegen einer Aufbewahrungsfrist von acht Jahren. Elektronische Rechnungen sind im Originalformat aufzubewahren, ein Ausdruck genügt nicht.
Darf ich den Beleg einfach als PDF ablegen?
Ja, wenn die Ablage den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht: unveränderbar, vollständig, auffindbar und maschinell auswertbar. Ein Ordner auf dem Desktop erfüllt das in der Regel nicht.






