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SteuernBeiträge an den Schul-Förderverein: Wann sie als Schulgeld zählen
26. Oktober 2026Lesezeit 4 Min.

Viele Privatschulen erheben kein Schulgeld. Finanziert werden sie trotzdem von den Eltern – über einen Förderverein, dessen Mitgliedsbeitrag faktisch nicht freiwillig ist. Steuerlich galt dieser Beitrag bisher oft als Spende oder gar nicht.
Der Bundesfinanzhof hat 2026 entschieden: Wenn die Beiträge wirtschaftlich den Schulbetrieb finanzieren, sind sie Schulgeld – und damit zu 30 Prozent als Sonderausgaben abziehbar.
Die Grundregel: 30 Prozent, höchstens 5.000 Euro
Besucht das Kind eine Schule in freier Trägerschaft oder eine überwiegend privat finanzierte Schule, können Eltern 30 Prozent des Schulgelds als Sonderausgaben geltend machen – höchstens 5.000 Euro je Kind und Jahr. Den Höchstbetrag gibt es je Kind nur einmal, auch wenn beide Elternteile zahlen.
Nicht begünstigt sind die Anteile, die auf Beherbergung, Betreuung und Verpflegung entfallen. Wer sein Kind im Internat untergebracht hat, muss diese Positionen herausrechnen.
Rechenbeispiel
| Zahlungen im Jahr je Kind | Abziehbar (30 %) |
|---|---|
| 3.000 € | 900 € |
| 6.000 € | 1.800 € |
| 15.000 € | 4.500 € |
| 20.000 € | 5.000 € (Höchstbetrag) |
Ab einer Zahlung von rund 16.667 Euro je Kind ist der Höchstbetrag erreicht; darüber hinausgehende Beträge wirken sich nicht mehr aus.
Der entschiedene Fall
Zwei Kinder besuchten eine staatlich anerkannte Ersatzschule, deren Träger eine Stiftung war. Die Eltern waren Mitglied im Förderverein und zahlten 1.000 Euro Beiträge. Der Verein leitete die Mittel an den Schulträger weiter, der damit den Eigenanteil und nicht geförderte Betriebskosten deckte. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab, weil die Vereinssatzung die Mittelverwendung auch für andere Zwecke zuließ.
Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamts zurück. Auf die Bezeichnung kommt es nicht an – entscheidend ist, ob die Zahlungen bei wirtschaftlicher Betrachtung als Entgelt für den Schulbesuch erbracht werden.
Was „Entgelt für den Schulbesuch“ bedeutet
Gemeint ist der finanzielle Beitrag zu den Kosten des normalen Schulbetriebs – also zu Kosten, die auch bei einer staatlichen Schule anfallen würden. Drei Punkte müssen erfüllt sein:
- Die Beträge dienen der Finanzierung dieses Schulbetriebs.
- Der Schulträger erhält tatsächliche Verfügungsgewalt über das Geld.
- Er verwendet es auch dafür.
Begünstigt und nicht begünstigt – die Abgrenzung
| Begünstigt (Schulgeld) | Nicht begünstigt |
|---|---|
| Beitrag zu den Kosten des normalen Schulbetriebs | Klassenfahrten und Ausflüge |
| Deckung des Eigenanteils des Schulträgers | Arbeitsgemeinschaften außerhalb des Unterrichts |
| nicht geförderte laufende Betriebskosten | Anschaffung von Musikinstrumenten |
| — | Beherbergung, Betreuung, Verpflegung |
Zwei Wege zum Nachweis
Weg eins ist die Satzung: Legt sie die Mittelverwendung eindeutig auf die Kosten des normalen Schulbetriebs fest, ist der Nachweis einfach.
Weg zwei ist der Einzelnachweis: Fehlt eine solche Satzungsregelung, müssen die Eltern belegen, dass die Beiträge mit diesem Ziel weitergegeben und vom Träger ausschließlich dafür verwendet wurden. Eine Bescheinigung des Vereins hilft hier – im entschiedenen Fall genügte dieser Nachweis.
Was Eltern jetzt tun sollten
- Den Förderverein um eine Bescheinigung über die Mittelverwendung bitten
- Die Vereinssatzung prüfen: Ist der Zweck eindeutig auf den Schulbetrieb gerichtet?
- Zahlungsbelege und Kontoauszüge aufbewahren
- Anteile für Betreuung, Verpflegung und Beherbergung getrennt ausweisen lassen
- Prüfen, ob Bescheide der Vorjahre noch offen oder änderbar sind
Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung.
Häufige Fragen
Spende oder Schulgeld – was ist günstiger?
Eine Spende wirkt sich in voller Höhe als Sonderausgabe aus, Schulgeld nur zu 30 Prozent. Allerdings setzt der Spendenabzug Freiwilligkeit voraus. Wer den Beitrag zahlen muss, damit das Kind die Schule besuchen kann, spendet nicht.
Gilt das auch für Waldorfschulen und kirchliche Schulen?
Maßgeblich ist, dass es sich um eine Schule in freier Trägerschaft oder eine überwiegend privat finanzierte Schule handelt und dass sie zu einem anerkannten Abschluss führt oder darauf vorbereitet. Die Trägerschaft als solche ist nicht entscheidend.
Kann ich den Abzug für zurückliegende Jahre nachholen?
Nur solange der Bescheid noch änderbar ist. Prüfen Sie, ob Einspruchsfristen laufen oder ein Vorbehalt der Nachprüfung besteht.
Was ist mit Studiengebühren?
Studiengebühren sind nicht als Schulgeld abziehbar. Die Vorschrift gilt für Schulen, nicht für Hochschulen.
Was, wenn der Verein keine Bescheinigung ausstellen will?
Dann bleibt der Weg über die Satzung. Ist auch die nicht eindeutig, wird der Abzug schwierig. Es lohnt sich, das Thema in der Mitgliederversammlung anzusprechen – eine Satzungsanpassung hilft allen Eltern.






