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SteuernIst-Besteuerung: Warum die freiwillige Bilanz Freiberufler Liquidität kostet
29. September 2026Lesezeit 4 Min.

Eine Kanzlei wechselt von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Bilanz, weil die Bank für die Finanzierung belastbare Zahlen sehen will. Ein halbes Jahr später widerruft das Finanzamt die Ist-Besteuerung. Was wie ein Formfehler aussieht, ist die konsequente Anwendung einer Regel, die viele nicht auf dem Schirm haben.
Der Bundesfinanzhof hat diese Linie 2026 erneut bestätigt: Wer freiwillig bilanziert, kann die Ist-Besteuerung nicht mehr über seine Zugehörigkeit zu den freien Berufen beanspruchen.
Soll oder Ist – der Unterschied in zwei Sätzen
Bei der Soll-Besteuerung entsteht die Umsatzsteuer in dem Voranmeldungszeitraum, in dem Sie die Leistung erbracht haben. Ob der Kunde bezahlt hat, spielt keine Rolle. Bei der Ist-Besteuerung entsteht sie erst, wenn das Geld auf Ihrem Konto ist.
Was der Unterschied konkret bedeutet
Angenommen, Sie rechnen im November 19.000 Euro netto ab und das Geld kommt im Februar:
| Position | Soll-Besteuerung | Ist-Besteuerung |
|---|---|---|
| Umsatzsteuer 19 % | 3.610 € | 3.610 € |
| Fällig mit Voranmeldung | für November | für Februar |
| Vorfinanzierung durch Sie | rund drei Monate | keine |
Bei mehreren offenen Projekten summiert sich das schnell zu einem dauerhaft gebundenen fünfstelligen Betrag.
Drei Wege zur Ist-Besteuerung – einer genügt
Die Ist-Besteuerung gibt es nicht automatisch. Sie muss beim Finanzamt beantragt und gestattet werden. Das Gesetz eröffnet dafür drei Zugänge:
- Der Gesamtumsatz des vorangegangenen Kalenderjahres lag nicht über 800.000 Euro.
- Der Unternehmer ist von der Buchführungs- und Inventurpflicht befreit.
- Der Unternehmer erzielt Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit.
Der dritte Weg ist der, auf den sich Kanzleien, Praxen und Planungsbüros traditionell stützen – und genau dieser fällt bei freiwilliger Bilanzierung weg.
Die Begründung: Die Ausnahme hängt an der Gewinnermittlung
Die Begünstigung für freie Berufe steht nicht für sich. Sie hängt damit zusammen, dass Freiberufler nicht buchführungspflichtig sind: Wer seinen Gewinn als Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben ermittelt, erfasst Erträge erst bei Zufluss. Dazu passt eine Umsatzsteuer, die ebenfalls erst bei Zufluss entsteht.
Wer bilanziert, erfasst die Forderung dagegen schon mit der Rechnungsstellung gewinnerhöhend. Dann passt die Soll-Besteuerung zum übrigen Zahlenwerk – und der Grund für die Ausnahme entfällt. Dass das Gesetz die freiwillige Bilanzierung nicht ausdrücklich erwähnt, ändert daran nichts.
Der entschiedene Fall
Eine Partnerschaft aus Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern bilanzierte freiwillig. Das Finanzamt hatte die Ist-Besteuerung zunächst gestattet, den Bescheid aber zum 1. Januar 2019 widerrufen. Ein neuer Antrag für Zeiträume ab 2021 wurde abgelehnt.
Die Klage blieb erfolglos. Die Partnerschaft war zwar freiberuflich tätig, lag aber über der damals geltenden Umsatzgrenze und war nicht von der Buchführung befreit. Die freiwillige Bilanzierung versperrte den dritten Weg. Der Bundesfinanzhof knüpft damit an seine Entscheidung aus dem Jahr 2010 an.
Wann der Vorteil trotzdem bleibt
Entscheidend ist der Gesamtumsatz des Vorjahres. Liegt er nicht über 800.000 Euro, besteht der Anspruch unabhängig von der Gewinnermittlung. Erst oberhalb dieser Grenze wird die freiwillige Bilanzierung zum Ausschlussgrund.
| Gewinnermittlung | Vorjahresumsatz bis 800.000 € | Vorjahresumsatz darüber |
|---|---|---|
| Einnahmen-Überschuss-Rechnung | Ist-Besteuerung möglich | Ist-Besteuerung möglich (freier Beruf) |
| Freiwillige Bilanzierung | Ist-Besteuerung möglich | Ist-Besteuerung ausgeschlossen |
Hinweis: Im entschiedenen Fall galt noch die frühere Grenze von 600.000 Euro. An der Aussage ändert das nichts – nur die Schwelle liegt heute höher.
Was Sie vor einem Wechsel abwägen sollten
Die Bilanz hat gute Gründe: Sie zeigt Vermögen und Schulden, erleichtert Finanzierungsgespräche und ist bei einer späteren Praxis- oder Kanzleibewertung belastbarer. Der Preis kann ein dauerhafter Liquiditätsnachteil in der Umsatzsteuer sein.
Entscheidend für die Rechnung sind Ihr durchschnittliches Zahlungsziel, die Höhe der offenen Forderungen zum Monatsende und die Frage, ob Sie die Umsatzgrenze überhaupt überschreiten.
Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung.
Häufige Fragen
Gilt das auch für Ärzte, Architekten und Ingenieure?
Ja. Maßgeblich ist nicht die Berufsgruppe, sondern die Art der Gewinnermittlung in Verbindung mit dem Umsatz.
Gilt das auch für Einzelpraxen oder nur für Personengesellschaften?
Der entschiedene Fall betraf eine Partnerschaftsgesellschaft. Der tragende Gedanke – die freiwillige Bilanzierung verdrängt die Ausnahme für freie Berufe – ist aber nicht auf eine Rechtsform beschränkt.
Was passiert, wenn ich mitten im Jahr zur Bilanz wechsle?
Die Gestattung der Ist-Besteuerung kann für die Zukunft widerrufen werden. Stimmen Sie den Umstellungszeitpunkt vorher mit uns ab, damit Wechsel und Voranmeldungen zusammenpassen.
Was zählt zum Gesamtumsatz?
Der umsatzsteuerliche Gesamtumsatz des Vorjahres, nicht der handelsrechtliche Umsatz aus dem Jahresabschluss. Bei abweichenden Wirtschaftsjahren und bei Betriebseröffnungen im laufenden Jahr gelten Besonderheiten.
Kann ich später zur Ist-Besteuerung zurückkehren?
Wenn Sie die Voraussetzungen wieder erfüllen – etwa weil der Umsatz unter die Grenze fällt – ist ein neuer Antrag möglich. Einen Automatismus gibt es nicht.






